AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-Werk GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
1. Leistungen der E-Werk GmbH & Co. KG - im folgenden Auftragnehmerin genannt - erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für zukünftige Geschäfte.
2. Vom Kunden gestellte Geschäftsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin.
3. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung abgegeben oder von dieser schriftlich bestätigt worden sind.
II. Auftragserteilung
1. Die von der Auftragnehmerin angeführten Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar, sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Wenn die Auftragnehmerin ein bindendes Angebot unterbreitet, wird dies ausdrücklich als solches bezeichnet ggf. unter Angabe einer Bindungsdauer.
2. Der Kunde ist vor Vertragsschluß verpflichtet, die Auftragnehmerin darauf hinzuweisen, wenn die Angaben zu ihrer Leistung hinsichtlich des konkret beabsichtigten Verwendungszweckes sich nachteilig auswirken können. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin den Kunden bei der Leistungsbeschreibung unterstützt.
III. Gefahrübergang, Versand
1. Sobald für den Kunden bestimmte Ware bei der Auftragnehmerin zur Abholung oder für die Versendung bereitgestellt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, daß eine frachtfreie Lieferung zum Kunden vereinbart ist.
2. Die Bereitstellung und Versendung von Ware zum Kunden erfolgt seitens der Auftragnehmerin mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Versicherungen gegen Beschädigungen, insbesondere gegen Bruch-, Transport-, Diebstahl-, Wasser- und Feuerschäden müssen auf Kosten des Kunden gesondert vereinbart werden.
3. Gerät ein Kunde in Verzug mit der Annahme der bestellten Ware, geht die Gefahr spätestens auf ihn über unabhängig von anderen Vereinbarungen. Durch Annahmeverzug oder später als vereinbarte Übergabe entstehende Kosten hat der Kunde zu übernehmen.
4. Verjährungsfristen beginnen erst mit der tatsächlichen Inbesitznahme durch den Kunden.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Preise gelten ab Lager der Auftragnehmerin zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs- und Versandkosten.
2. Preislisten der Auftragnehmerin sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Abschluß eines Vertrages dar.
3. Die Auftragnehmerin ist gegenüber Kaufleuten als Kunden berechtigt, Preise nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie allgemein ihre Preise angemessen erhöht.Die Auftragnehmerin ist gegenüber Verbrauchern als Kunden berechtigt, Preise nach Vertragsschluß zu erhöhen, wenn sie ihre Leistung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluß erbringen soll.
4. Zahlungsansprüche der Auftragnehmerin werden fällig mit Bereitstellung der Ware zur Abholung oder zum Versand.
5. Der Kunde kann Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen geltend machen. Bei Kaufleuten als Kunden gilt dies auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht.
V. Lieferung, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme
1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit gesetzlich zulässig.
2. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit zumutbar.
3. Der Kunde kann Ware nicht zurückweisen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
4. Änderungen der technischen Daten von Ware bleiben vorbehalten ohne vorherige Ankündigung, soweit die Ware hierdurch nicht eine andere wird.
5. Wenn die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme sich wegen nicht von der Auftragnehmerin zu vertretender Umstände verzögert, kann diese hierdurch anfallende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen.
6. Wenn der Kunde unter Übernahme der entsprechenden Kosten Auftrag zur Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erteilt, gilt hierfür die vereinbarte, hilfsweise die für die Auftragnehmerin übliche, höchst hilfsweise die marktübliche Vergütung.
VI. Verzugshaftung
1. Die Auftragnehmerin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie trotz eines nachweisbaren entsprechenden Einkaufsvertrages nicht leisten kann, ihre Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die nachstehenden Ziffern 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
2. Die Ansprüche eines Verbrauchers als Kunde wegen Verzuges sind insgesamt beschränkt auf 5 % des betroffenen Teiles der Ware oder der sonstigen Leistung. Je vollendeter Woche der Verspätung gilt eine weitere Beschränkung auf 0,5 %. Die Ansprüche des Kunden für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
3. Gegenüber Kaufleuten als Kunden gilt 2. mit der Ergänzung, daß die Haftung der Auftragnehmerin in Fällen von Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
VII. Fristen
1. Vereinbarte Fristen gelten für die Auftragnehmerin mit Bereitstellung der Ware für den Versand oder zur Abholung als eingehalten. Diese Fristen werden angemessen verlängert, wenn der Kunde seine zuvor zu erfüllenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Vereinbarte Fristen werden angemessen verlängert, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer oder von der Auftragnehmerin nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden können.
3. Bei der Vereinbarung einer Frist zur Leistung durch die Auftragnehmerin handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Dies gilt auch gegenüber Kaufleuten.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig einhält. Insbesondere gilt dies für nicht fristgerechte Zahlungseingänge.
2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, von vertraglichen Vereinbarungen zurückzutreten, wenn sie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden bekommt. Insbesondere gilt dies für - auch seitens anderer Gläubiger betriebener - fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beimKunden, nicht - auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellter - eingelöste Schecks und für Insolvenzanträge über das Vermögen des Kunden.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragnehmerin zu informieren, sobald über sein Vermögen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
IX. Gewährleistung, Haftung
1. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Entdeckung der Auftragnehmerin einen Mangel schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen. Zeigt sich später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
2. Kaufleute als Kunden sind verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und ggf. einen Mangel der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Zeigt sich später einen Mangel, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung der Auftragnehmerin als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt im Folgenden auch als Mangel.
4. Von nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 5 bis 8 nicht eingeschränkt werden: die Haftung der Auftragnehmerin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung auf Seiten der Auftragnehmerin beruht; wenn die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
5. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel an von Dritten bezogener Ware, die sie unverändert weiterliefert. Ebenso steht die Auftragnehmerin nicht für Garantieerklärungen und die Richtigkeit von Datenblättern des Herstellers ein.
6. Bei berechtigten Mängeln ist die Auftragnehmerin wahlweise zur Beseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung berechtigt. Erst wenn dies nicht in angemessener Frist erfolgt, zwei Versuche zur Beseitigung des Mangels fehlschlagen oder seitens der Auftragnehmerin die Mängelbeseitigung verweigert wird, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
7. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - soweit zulässig - ausgeschlossen, insbesondere Folgeschäden, die nicht die Ware oder Leistung an sich betreffen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
8. Sämtliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz einschließlich Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware oder Leistung.
X. Gebrauchsanweisung
1. Der Kunde muß die Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Hinweise in den zugehörigen Datenblättern beachten und gegebenenfalls an Dritte weiterleiten. Andernfalls stellt der Kunde die Auftragnehmerin anteilig oder vollständig im Innenverhältnis frei.
2. Gebrauchsanweisungen der Auftragnehmerin und Datenblätter stellen den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung dar. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach der Lieferung zu unterrichten. Unabdingbare Pflichten der Auftragnehmerin im Rahmen der ihr ggf. als Herstellerin obliegenden Produktbeobachtungspflicht bleiben hiervon unberührt.
3. Der Kunde muß die Ware und Leistungen der Auftragnehmerin in angemessener Weise beobachten und sowohl Dritte als auch die Auftragnehmerin auf entstehende Gefahren hinweisen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt im Eigentum der Auftragnehmerin, bis der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin vollständig nachgekommen ist. Solange sind auch jegliche Verfügungen über die Ware unzulässig. Dies gilt auch für Unterlagen, die die Auftragnehmerin dem Kunden während der Vertragsverhandlungen zur Verfügung stellt.
2. Wird durch den Kunden die Ware umgestaltet, insbesondere durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, erwirbt die Auftragnehmerin den Werten der ursprünglichen Sachen nach anteiliges Miteigentum als Sicherheit gegen den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die von der Auftragnehmerin gelieferte Ware durch Umgestaltung untergeht.
3. Wenn - auch von anderen betriebene - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Kunden fruchtlos verlaufen, wenn - auch gegenüber anderen Gläubigern ausgestellte - Schecks nicht eingelöst werden oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, erlischt das Recht des Kunden, gelieferte Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand weiterzuveräußern. Bei bereits vorgenommener Weiterveräußerung tritt der Kunde daraus entstehende Forderungen an die Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten ab, im Falle des verarbeiteten Zustandes gilt dies den ursprünglichen Werten nach anteilig.
4. An dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Urheberrechte vor.
XII. Schlußbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort ist Recke.
3. Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergebenden Streitigkeiten Ibbenbüren.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Daten des Kunden zu speichern und intern zu bearbeiten.
5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen nichtig oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Undurchführbare oder lückenhafte Bedingungen werden im Wege der Auslegung ersetzt oder ergänzt.
Stand: 01.09.2016